§ 26 Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.
BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
§ 27 Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land
…1) Unbeschadet des § 26 ist 1. der für Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Bund und 2. der für Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Land zu tragen. (2…
Rückverweise