(1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:
1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,
1a. § 4a betreffend die Anerkennungsprämie,
2. § 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
3. das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
5. § 55 betreffend den Übergenuss,
6. § 56 betreffend den Härteausgleich und
7. § 56a betreffend die Verjährung.
(2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus
1. dem Grundbetrag und
2. der Auslandseinsatzzulage.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen.
(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.
AuslEG 2001 · Auslandseinsatzgesetz 2001
§ 11 In- und Außerkrafttreten
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. (3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft 1. das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, 2. Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr…
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