(1) Bewerber um die im Abschnitt II angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringen. Bewerbungsgesuche, die nicht innerhalb der gemäß § 5 Abs. 8 festgesetzten Frist im in der Ausschreibung geforderten Umfang bei der ausschreibenden Stelle eingebracht wurden, scheiden aus dem weiteren Auswahlverfahren aus, sofern der ausschreibenden Stelle die fehlenden Teile nicht bekannt sind. Die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person vom Ausscheiden formlos zu verständigen.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Bewerber“, „Beamter“, „Inhaber der Funktion“, „Leiter“, „Vorsitzender“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 11 Anwendung des AVG
…Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.…
§ 9 Prüfung der Bewerbungsgesuche
…1) Die Begutachtungskommission hat die rechtzeitig einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 6 Abs. 1 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich – soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die…
§ 50 Gutachten der Aufnahmekommission
…im Gutachten ferner zu berücksichtigen: 1. zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit, 2. danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen a) des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, b) des § 148 Abs. 6 und 7 BDG 1979 in der…
§ 35 Verfahren vor der Aufnahmekommission
…Bei der Abstimmung hat der oder die Vorsitzende seine oder ihre Stimme zuletzt abzugeben. (5) Auf das Verfahren der Aufnahmekommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden. (6) Die näheren Bestimmungen über die…
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