(1) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:
1. die Angabe, welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und
2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und die gemäß § 5 Abs. 2 bei Ausschreibungen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten weiters zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
(2) Die Begutachtungskommission hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, zu veröffentlichen:
1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Abs. 1 Z 2,
2. die Namen der Mitglieder der Begutachtungskommission.
Diese Veröffentlichungen haben unverzüglich nach Erstattung des Gutachtens an die ausschreibende Stelle zu erfolgen.
FFP BMBWF 2022 · Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 10 Einbindung in Personalauswahlverfahren
…Unterlagen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen: 1. Besetzung der Begutachtungskommission, 2. Bewerbungen, 3. Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 AusG inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie 4. Auswahlentscheidung. (5) Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die…
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 15 Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen
…ist, die Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 2 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Die Veröffentlichungen gemäß § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 erster Satz haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.…
§ 5 Ausschreibung
… 65/2015) (2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten haben mit der zuletzt von der Bundesministerin…
§ 12 Sitzungen der Begutachtungskommission
…die Stimme des Vorsitzenden. (4) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als letzter abzugeben. (5) Die Begutachtungskommission hat ihr Gutachten gemäß § 10 innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 5 Abs. 8) der ausschreibenden Stelle zu erstatten. Das Gutachten hat auch die…
Frauenförderungsplan BMFWF 2025
§ 6 Einbindung in Personalauswahlverfahren
…Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen: 1. Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung, 2. Besetzung der Begutachtungskommission, 3. Bewerbungen, 4. Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 AusG 1989 inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie 5. Auswahlentscheidung. (3) Die oder der Vorsitzende der Begutachtungskommission hat der oder dem von…
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