Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 72 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
…der Eintritt der in Z 9 geregelten Bedingung. 9. § 9 LB-PG ist mit der Ergänzung anzuwenden, dass Versicherungszeiten gemäß § 224 ASVG aufschiebend bedingt anzurechnen sind. Die Bedingung wird erfüllt und die Anrechnung wirksam, wenn die angerechneten Zeiten im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Pensionsversicherung gemäß §…
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