(1) Personen, die die Erfordernisse für die unselbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbstständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erlangen, haben zuvor eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu absolvieren.
(2) Die Basisausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
(3) Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung sind
1. allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, sowie
2. Sonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG, die mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind.
(4) Eine (Teil-)Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Abs. 3 Z 2 ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind.
(5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Abs. 3 Z 2 ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(6) Die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung vor Beginn der Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegt worden sind.
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 249 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
…§ 62 Abs. 1, 3, 4 und 4a sowie § 109 Abs. 1a. (4) In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 rückwirkend außer Kraft: § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § …
§ 248 Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
…BGBl. I Nr. 17/2023 durchzuführen. (7) Für die Weiterführung von und Entscheidung in Verfahren gemäß Abs. 5 sowie §§ 6a, 9, 10, 12, 12a und 13 des Ärztegesetzes 1998, die mit Ablauf des 31. Dezember 2022 anhängig gewesenen sind, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 anzuwenden.…
§ 235 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014
…für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung…
§ 263 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
… 6, § 5 Z 1 bis 3, § 5a Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift zu § 6a, § 6a Abs. 1 und 6, § 6b Abs. 2 Z 1 lit. c, § 7 samt Überschrift, §…
Rückverweise