Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat abgeurteilt wurde, die Republik Österreich zur Anerkennung des Urteils verpflichtet ist und eine Sanktion oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 78 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018
…71a Abs. 1 und § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft. (5) Die Überschriften zu den §§ 17, 17a sowie die §§ 17, 17a, § …
§ 29 Auslieferungshaft
…wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs des Verfahrens unvermeidbar ist und es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen (§ 17 des Strafgesetzbuches) handelt.…
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