(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.
(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, im Falle der Betriebshauptversammlung auch dann, wenn einer der beiden Betriebsräte dies verlangt.
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 4 Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
…Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 43 Abs. 2 ArbVG an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsvorsitzenden (Vorsitzenden des Betriebsausschusses) zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat…
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 124 Jugendversammlung
…am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind. (7) Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 3, 46 bis 48 sowie 49 Abs. 2 erster und zweiter Satz, und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden…
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