(1) Wenn
1. die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
2. innerhalb des gemäß § 226 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 gefasst hat,
ist ein SE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten.
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 230 oder 231 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 222 Tätigkeitsdauer
…Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist; 4. im Fall des § 232 Abs. 1 Z 1; 5. wenn innerhalb des gemäß § 226 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder…
§ 237 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
…Europäischen Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wird; 2. der SE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt; 3. das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (§ 232 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen; 4. der SE-Betriebsrat und das zuständige…
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