§ 211 Organe der Arbeitnehmerschaft
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 214 Grundsätze der Zusammenarbeit
…Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane 1. der beteiligten Gesellschaften bzw. 2. der Europäischen Gesellschaft haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer…
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