§ 55 Transparenzbericht
In Kraft seit 01. Oktober 2016
Up-to-date
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einen Transparenzbericht gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden