(1) Ein Qualitätssicherungsprüfer darf eine Qualitätssicherungsprüfung nicht durchführen, wenn dies den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen sind unzulässig.
(2) Personen, die Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft oder in sonstig vergleichbarer Weise mit diesem Abschlussprüfer bzw. dieser Prüfungsgesellschaft verbunden waren, dürfen frühestens drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Qualitätssicherungsprüfer eine Qualitätssicherungsprüfung dieses Abschlussprüfers bzw. dieser Prüfungsgesellschaft vornehmen.
(3) Die Qualitätssicherungsprüfer haben gegenüber der APAB zu erklären, dass zwischen ihnen und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer bzw. der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen.
APAB-QPBV · APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung
§ 1
…Angaben zu enthalten: 1. Auftrag und Auftragsgegenstand 1.1. Auftragserteilung und –durchführung 1.2. Prüfungszeitraum 1.3. Angaben zum Qualitätssicherungsprüfer 1.4. Bestätigung der Unabhängigkeit gemäß § 30 APAG 2. Angaben zu dem/den Antragsteller(n) (Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft(en) bzw. gemeinsamer Prüfungsbetrieb) 3. Planung der Qualitätssicherungsprüfung 3.1. Qualitätsumfeld sowie Feststellung und Beurteilung qualitätsgefährdender…
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