(1) Die gemäß § 30, Absatz 3, verfaßten Grundbuchseinlagen sind dem Oberlandesgerichte vorzulegen, das den Tag festsetzt, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Tag der Eröffnung des neuen Grundbuches), und zugleich das Verfahren zu dessen Richtigstellung einleitet.
(2) Sofern es sich nicht um die Einbücherung einzelner Liegenschaften handelt, ist das Richtigstellungsverfahren in der Regel erst einzuleiten, wenn die Einlagen für eine Katastralgemeinde verfaßt sind. Bei großen Katastralgemeinden kann das Oberlandesgericht beschließen, daß die Einlagen dem Richtigstellungsverfahren gruppenweise unterzogen werden.
Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 31 C. Inhalt der Grundbuchseinlagen.
…vernichteten Grundbuches, so sind die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen. (2) Wenn sich im Laufe des Richtigstellungsverfahrens (§§ 35 ff.) herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in unzulässiger Weise verschieden belastet sind, so ist er von Amts wegen in so viele Grundbuchskörper zu zerlegen, als…
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