(1) Die Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren.
Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 60
…1) Die nach den §§ 28, 37, 46 und 50 dieses Gesetzes zu erlassenden Kundmachungen und Edikte sind durch die für gerichtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen einmal zu veröffentlichen und durch Bekanntmachung…
§ 29
…Gerichte, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist, als auch bei dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter innerhalb der im § 28, Absatz 1, bezeichneten Frist mündlich oder schriftlich erhoben werden. (2) Liegen den Einwendungen Tatsachen zugrunde, die bisher nicht bekannt waren, so sind die zur Aufklärung…
§ 65
…war, ergänzt werden soll. In diesem Falle sind die Erhebungen in der Regel am Sitze des Gerichtes vorzunehmen; die Einschaltung der Kundmachung nach § 28 in der Landeszeitung kann unterbleiben; an Stelle des Entwurfes der Grundbuchseinlage kann ein Entwurf der vorzunehmenden Eintragungen treten. (2) Ist jedoch die in das Grundbuch…
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