Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
…Verwahrschaftsverhältnis und daher fiktiv privatrechtliche Beziehungen unter anderem zwischen Verwahrer und Hinterleger aus: Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist die Tätigkeit des Verwahrers daher unentgeltlich (§ 969 ABGB), außer es werden - wie bei Banken oder Lagerhäusern (§ 354 HGB), also in Tätigkeitsbereichen wie der hier bestellten Verwahrerin - solche (angemessene) Entlohnungsansprüche aufgrund gesetzlicher…
…ABGB). Einen Lohn für die Aufbewahrung muß der Hinterleger nur zahlen, wenn ein solcher ausdrücklich oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen wurde (§ 969 ABGB). Im Sinne dieser Bestimmungen war hier einerseits die klagende Partei - wie dies in dem zur Entscheidung 4 Ob 544/89 führenden Vorprozeß ausgesprochen wurde - als…
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