Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.
…die Gegenstände zur Versorgung des Kindes bestimmt waren, läßt sich nur ableiten, daß die Beklagte ermächtigt war, sie zu diesem Zweck zu verwenden (vgl § 960 ABGB). Da dies bisher nicht geschah, ist nicht wesentlich, ob wie dies der Kläger vorbrachte, hiefür Voraussetzung war, daß ihm etwas "passiert". Deshalb schadet es nicht…
…den Beklagten eine Rechtspflicht zur Verwahrung der ihm anvertrauten Ausrüstungsgegenstände traf stellt dies doch eine Nebenpflicht zahlreicher Verträge dar ( Schubert in Rummel ³ § 960 ABGB Rz 3 mwN) , ist der Verwahrer, wie Schubert (aaO § 964 ABGB Rz 2) zutreffend lehrt, im Schadensfall regelmäßig haftungsfrei, wenn dem…
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