§ 955 Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.
In Kraft seit 01. Januar 1812
Up-to-date
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden seyn.
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