5Ob581/85—OGH Entscheidung
16. September 1986
…Zukünftiges bei Schenkungen nicht generell beachtlich, weil es ansonsten unnötig wäre, bestimmte Widerrufsgründe im Gesetz vorzusehen. Außerhalb dieser Widerrufsgründe könne eine Schenkung daher gemäß § 946 ABGB nicht widerrufen werden. Da nicht feststehe, daß außerhalb des Übereinkommens eine gesonderte Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Klägerin zustandegekommen sei, könne das Klagebegehren auch…