§ 942 Wechselseitige Schenkungen.
In Kraft seit 01. Januar 1812
Up-to-date
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.
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