§ 93b
In Kraft seit 01. Februar 2013
Up-to-date
Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.
NÄG · Namensänderungsgesetz
§ 2 Voraussetzungen der Bewilligung
…den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann; 7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will; (Anm.: Z…
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