Wer einen Antheil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es von den übrigen Theilnehmern widersprochen wird, beweisen.
…darauf, es handle sich bei der Liegenschaft um die Ehewohnung, auf Dauer von jeder Nutzung ausschließen könnte, was mit den Bestimmungen der §§ 827 ff ABGB nicht in Einklang zu bringen wäre. Es widerspräche dem Wesen des Eigentums, wenn einem Miteigentümer die gemeinsame Sache zur Gänze ohne Ausgleichszahlung überlassen würde. Gegen…
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