Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsgläubigern und Vermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zueinander haften sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.
…hingegen, wenn mehrere Personen eine unteilbare Sache schulden, im Fall eines Schuldbeitritts (§ 1347 ABGB) und unmittelbar auf Grund des Gesetzes (etwa § 820, § 1302 ABGB). Bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamtschuld vor, es sei denn, sie wäre vereinbart worden. Eine Solidarschuld darf aber auch ohne besondere Vereinbarung und…
…kann. Die unbedingte Erbserklärung bewirkte nämlich unabhängig von der Quote, zu der sie abgegeben wurde oder mit welcher der Erbe zum Zug kommt, gemäß § 820 ABGB die unbeschränkte Haftung des Erben gegenüber allen Erbschaftsgläubigern. Entgegen der Meinung des erbserklärten Erben Peter R***** gibt es nämlich weder eine unbeschränkte anteilsmäßige Haftung (hier…
…Geschäftsanteiles verstanden habe, das Vermächtnis ein Jahr nach dem Tode des Erblassers, also am 6. März 1958 fällig gewesen sei und die Beklagten gemäß § 820 ABGB für die Vermächtniserfüllung zur ungeteilten Hand hafteten. Bei der Berechnung ihrer restlichen Vermächtnisforderung gingen die Kläger unter Bezugnahme auf die entsprechenden Posten des (berichtigten) eidesstättigen…
…dieser schadenersatzpflichtig. Die Beklagten, die die Erbschaft ohne die Rechtswohltat des Inventars angetreten haben, haften für diese Schulden des Erblassers als seine Rechtsnachfolger gemäß § 820 ABGB solidarisch; das zwischen ihnen getroffene Erbübereinkommen ist im Außenverhältnis zu den Klägern unbeachtlich (vgl Welser aaO § 784 Rz 6, §§ 820, 821 ABGB…
…14 Abs. 2 bis 4 MRG komme daher schon deshalb, aber auch mangels Feststellbarkeit der Eintrittsberechtigung des Ehegatten der Erblasserin, nicht in Betracht. Gemäß § 820 ABGB hafte der Beklagte, dem der Nachlaß nach Edith S***** auf Grund seiner unbedingten Erbserklärung (ohne die rechtliche Wohltat des Inventariums) zu 1/3 eingeantwortet worden…
…der Erblasser über keinerlei sonstige Beteiligungen verfügte, und führte überdies aus: Die Beklagten hätten wie sämtliche Erben eine unbedingte Erbserklärung abgegeben, weshalb sie gemäß § 820 ABGB zur ungeteilten Hand für die Erfüllung des Vermächtnisses hafteten. Zwar könne aufgrund des Vorliegens eines Forderungsvermächtnisses nach § 664 ABGB grundsätzlich nur die Abtretung der…
…Der Oberste Gerichtshof hält daher an der bereits in den Entscheidungen GlUNF. 5756 und 6302 niedergelegten Rechtsansicht fest, daß aus den §§ 550 und 820 ABGB. nur folge, daß der Erbe, gleichgültig, ob er sich bedingt oder unbedingt erbserklärt habe, zur Vertretung des Nachlasses berufen sei, daß aber insbesondere aus §…
…sie im Augenblick des Erbfalles vorhanden" gewesen seien. Für den im Erbwege auf die Beklagten und deren Mutter übergegangenen Rückforderungsanspruch der Kläger hafteten gemäß § 820 ABGB die Erben solidarisch. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagtenteilweise Folge. Es bestätigte das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich des Kapitalsbetrages und änderte es im Zinsenausspruch dahin…
…RS0008390). Wurde kein Inventar errichtet, so haftet jeder von mehreren Miterben den Gläubigern gegenüber (unbeschadet eines im Innenverhältnis zu vollziehenden Ausgleiches) persönlich und unbeschränkt (§ 820 ABGB: „Alle für Einen und Einer für Alle“). Ist - wie hier - die Schuld teilbar und wurde ein Inventar errichtet, so haftet jeder Erbe zwar…
…die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis der Rückzahlung nicht erbracht hätten, seien sie im Sinne des Klagebegehrens zur Zahlung zu verhalten und zwar gemäß § 820 ABGB zur ungeteilten Hand. Die Unterlassung der Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren habe nicht zur Folge, daß die Schuld untergehe. Die Beklagten bekämpften das Urteil des Berufungsgerichtes mit…
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