Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).
…seien wegen des mit persönlichen Aspekten behafteten Erbschaftsantritts dem Erben selbst vorbehalten: dies sei der Grundgedanke der bezeichneten Verbotsnorm. Es führe aber auch § 809 ABGB zu demselben Ergebnis: danach gehe die Verfügungsmacht über das Erbrecht dann, wenn der Erbe stirbt, ehe er über sein Erbrecht verfügt habe, im Zuge der…
…einen Verzicht auf die Hofübernahme für zulässig, der als beschränkter Erbverzicht nach § 551 ABGB („wohl eine Art Vermächtnisverzicht") oder als Ausschlagung nach § 809 ABGB erfolgen könne. 5.2. Ein Teil der Lehre geht allerdings auf Grund der Höchstpersönlichkeit des Rechts auf Hofübernahme (auch) davon aus, dass dieses nicht nur unter…
…ausdrücklich zu, dass MMag. Z***** Alleinerbe nach Elfriede R***** ist, zu deren Gunsten die Erblasserin ein Testament verfasst hatte. Ebenso verweist sie zutreffend auf § 809 ABGB, wonach die Erben des Erben an dessen Stelle treten, wenn dieser stirbt, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat (vgl auch § 537…
…her. Aus der Begründung: Das Rekursgericht übersieht die Frage des Unterschiedes zwischen einer Transmission im weiteren Sinn (§ 537 ABGB.) und im engeren Sinne (§ 809 ABGB.). Nach letzterer Bestimmung geht der Nacherbe dem Erbeserben vor, wenn dieser vor Antritt der Erbschaft, also vor Abgabe der Erbserklärung gestorben ist. Es war früher…
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