(1) Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.
zu lukrieren, ist zur Pflichtteilsdeckung geeignet. Dieses Nutzungsrecht ist von der fideikommissarischen Substitution nicht betroffen und insofern „ganz frei“ im Sinn des § 774 ABGB.…
…Vorliegens der Zustimmung der Verbotsberechtigten fehle dem Pflichtteilsübereinkommen vom 10. August 1988 die rechtliche Wirksamkeit. Die erbserklärte Alleinerbin verwies hiezu auf die Bestimmung des § 774 ABGB sowie auf das Übereinkommen vom 10.August 1988, worin die Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich auf die Durchführung der Nachlaßschätzung verzichtet habe. Das Erstgericht wies den Antrag der…
Abgabe der Erbserklärung sein Wahlrecht verbraucht. Er kann die gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen und auch den Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen. Die in § 774 ABGB normierte Ungültigkeit der den Pflichtteil einschränkenden Beschränkung oder Belastung ist nur relativ; sie entfällt, wenn der Pflichtteilsberechtigte die ungünstige Belastung freiwillig übernimmt.…
…doppelte Besteuerung wird nicht etwa durch ein Zurückweichen des Erbschaftssteuerrechts, sondern durch den Rückzug des Grunderwerbsteuerrechts vermieden. Offenbar im Hinblick auf die Regel des §774 ABGB, daß schon der Erblasser den Pflichtteil in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses hinterlassen hätte können, schlägt der erbrechtliche Ursprung durch, obwohl den Erwerb eines Grundstücks…
…die Klägerin jedenfalls auf das Gesetz stützen konnte. In der Sache ist die Entscheidung der Vorinstanzen durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 774 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 gedeckt (1 Ob 2364/96w; 5 Ob 14/02y). Ob die Ausübung des Wohnrechts zumutbar…
… 70/47; 6 Ob 666/95 SZ 69/155; RIS Justiz RS0105265, RS0110911). Denn dem Erblasser ist es nach § 774 ABGB aF überlassen, wie er den Pflichtteil hinterlässt. Dies kann auch in Gestalt eines Erbteils erfolgen. Alles was die Noterben durch Legate oder andere Verfügungen…
…einigten sich der Erbe und seine beiden Kinder sowie der für seine ungeborene Nachkommenschaft bestellte Substitutionskurator dahin, daß mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 774 ABGB dem Alleinerben der bewegliche Nachlaß und die in den Nachlaß fallende Hälfte der Liegenschaft EZ 137 sowie von der Hälfte der Liegenschaft EZ 23 beide…
…Abs1 Z17 ErbStG gelangen kann. Der Gleichheitssatz verlangt keine allgemeine Gleichbehandlung von Pflicht(teils)berechtigten und Erben (vgl. VfSlg. 12567/1990, 561). Auch aus §774 ABGB, wonach der Erblasser den Pflichtteil in Gestalt eines Erbteiles oder eines Vermächtnisses hinterlassen kann, ist keine Gleichheitswidrigkeit der Steuerfreiheit im Sinne des §15 Abs1…
…im Testament vom 28. März 1935 angeordnete fideikommissarische Substitution nur hinsichtlich des Teiles des Legates des Theodor H. Gültigkeit habe, der den Pflichtteil übersteige (§ 774 ABGB.). Das Erstgericht gab dem Antrag statt und verwies auf die zwingende Bestimmung des § 774 ABGB. Die Feststellung der Freiheit des Pflichtteiles von der angeordneten…
…des Wertes der Liegenschaft zu berechneten Pflichtteilsanspruch habe sich die Beklagte den Wert der auf den Todesfall geschenkten Liegenschaftshälfte sohin wie ein Vermächtnis gemäß § 774 ABGB anrechnen zu lassen; andererseits müsse auch der auf den Todesfall beschenkte Gatte der Beklagten wie ein Vermächtnisnehmer analog § 783 ABGB zur vollständigen Entrichtung des…
…400.000 EUR geleistet habe. Die fideikommissarische Substitution, die ihn jeglicher Verfügung über den Gegenstand des Legats beraube, sei eine unzulässige Belastung iSd § 774 ABGB aF. Er sei daher nach § 808 ABGB aF berechtigt, das Legat auszuschlagen und den Pflichtteil in Geld zu fordern. Da die Erblasserin vorrangig eine…
…1,606.401,05 S feststehe. Ob ein konkreter Pflichtteilsanspruch gegeben sei, hänge davon ab, ob der Erblasser seiner Verpflichtung zur Hinterlassung des Pflichtteiles entsprochen habe. Nach § 774 ABGB könne der Pflichtteil in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses auch ohne ausdrückliche Benennung als Pflichtteil hinterlassen werden, müsse dem Noterben aber zur Gänze freibleiben. Jede…
…Ausmessen“ iSd § 783 ABGB bedeute, was „von dem Erblasser hinterlassen worden ist“. Die Auslegung habe sich daher an § 774 ABGB zu orientieren. „Hinterlassen“ in diesem Sinne sei alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbe oder Vermächtnisnehmer erhalte. Die Beschränkung auf den Pflichtteil sei daher…
…dem Wortlaut der Erklärungen liege darin kein Vorausverzicht auf die Stellung als (möglicher) Auflagebegünstigter. Letztlich sei die Auflage auch nicht unter Bedachtnahme auf § 774 ABGB unwirksam. Diese Bestimmung regle unter anderem, dass der Pflichtteil immer ganz frei bleiben müsse und jede einschränkende Bedingung oder Belastung ungültig sei. Vorweg sei in…
… 4 Rz 10). Träfe Letzteres zu, so ist die Anrechnungsanordnung in ihrem beschränkenden Umfang dennoch nicht absolut nichtig, sondern lediglich nach § 774 ABGB anfechtbar (vgl Kralik aaO 310 und 340; Eccher aaO § 792 Rz 5; Umlauft aaO 64). 3.2 Die Anrechnung ist primär so…
…von der verstorbenen Mutter zugedachte Erbe mit Vorbehalt des Pflichtteils anzunehmen, so daß die letztwilligen Beschränkungen nur hinsichtlich des den Pflichtteil übersteigenden Erbteiles gelten (§ 774 ABGB.). Weil ihr Pflichtteil ein Sechstel des Nachlasses betrage, hat die Klägerin beantragt, ihr einen Sechstelanteil der Liegenschaften EZ. 518 und 519 Katastralgemeinde St. samt einem…
…kein Rechtsirrtum erblickt werden. Insoweit der Revisionswerber die Annahme der Wirksamkeit des Legats mit dem Hinweis auf die mangelnde Pflichtteilsdeckung im Sinne des § 774 ABGB zu bekämpfen sucht, übersieht er, dass er den Klagsanspruch im Verfahren erster Instanz unter diesem Gesichtspunkt gar nicht bekämpft und es auch unterlassen hat, das…
…§ 764 ABGB gleichzuhalten, weil es sich dabei um einen Anspruch auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes in Geld handelt, der dem Noterben gemäß § 774 ABGB frei zukommen muß, wobei ausdrücklich die einschränkende Bedingung oder Belastung, damit also auch die Einschränkung durch eine fideikommissarische Substitution, für ungültig erklärt wird (vgl. E…
…Österreich abzuhandelnden Nachlass betreffenden Pflichtteils unbeachtlich wäre. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen, wie der Pflichtteil den Noterben zu hinterlassen ist (§ 774 ABGB), wie er auszumessen und zu berechnen ist (§ 784 ABGB) und was ihm anzurechnen ist (§ 787 ABGB), muss nach der Rechtsprechung auch…
…und Ausschlagung der Erbschaft aus zivilrechtlicher Sicht, NZ 1984, 17; Welser aaO Rz 5). Der Erblasser kann den Pflichtteil in jeder beliebigen Gestalt hinterlassen (§ 774 ABGB): Als Erbteil, als Vermächtnis oder durch Schenkung auf den Todesfall. Auch ein gesetzlicher Erbteil kommt in Betracht, wenn der Erblasser absichtlich nicht über den ganzen…
…es sei zu klären, ob es sich beim Bestreitungsverbot des Erblassers um eine sozinische Klausel handle und die gesetzlichen Erben ihr Wahlrecht nach § 774 ABGB ausgeübt haben oder ob es sich um eine kassatorische Klausel handle und die Bestreitungen der gesetzlichen Erben im Streitverfahren ihnen selbst oder dem Nachlass zuzurechnen…
…Exelbergstraße 43, wohnhaft gewesenen Pensionistin Johanna V***, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Erwin Englert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung belastender Anordnungen im Sinne des § 774 ABGB (Streitwert 221.875 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Juli 1987, GZ 12 R 154/87…
…nehmen. Die von der Erblasserin angeordnete Erhaltungspflicht und das Legat des Wohnungsrechtes für Frau P***** hätten keinen Einfluß auf die Haftung der Beklagten. Nach § 774 ABGB sei nämlich jede den Pflichtteil einschränkende Bedingung oder Belastung ungültig. Die Beklagte habe also einen Anspruch darauf, daß ihr Zuwendungen in der Höhe des Pflichtteils…
…Ausschlagung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses unter Vorbehalt des Geldpflichtteils dennoch die Pflichtteilsdeckung durch den ihm somit gar nicht zugekommenen Voraus gefallen lassen muß: Nach § 774 ABGB kann der Pflichtteil in Gestalt eines Erbteils oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichtteils, hinterlassen werden; er muß aber dem Noterben ganz frei bleiben…
…ihrem Rekurs festgehalten wurde, die Noterben hätten sich in jedem Fall mit einem ihren Pflichtteil deckenden Geldbetrag zu begnügen, ist offenbar im Widerspruch mit § 774 ABGB. Denn der Erblasser kann den Pflichtteil in jeder ihm passenden Form, also auch in der eines Sachvermächtnisses hinterlassen, selbst wenn diese Form dem Noterben unerwünscht…
…Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.02 § 551 Rz 3). 1.3 Der Erblasser kann den Pflichtteil in jeder beliebigen Gestalt hinterlassen (§ 774 ABGB): Als Erbteil, als Vermächtnis oder durch Schenkung auf den Todesfall. Der Erblasser kann den Noterben den Pflichtteil auch ausdrücklich als solchen zuwenden. Pflichtteilsberechtigt sind die…
…Österreich abzuhandelnden Nachlass betreffenden Pflichtteils unbeachtlich ist. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen, wie der Pflichtteil den Noterben zu hinterlassen ist (§ 774 ABGB) und wie er auszumessen und zu berechnen ist (§ 784 ABGB) und was zu ihn anzurechnen ist (§ 787 ABGB), muss auch der…
…des Ing. R***** W***** als Nachlegatare gemäß dem Testament des Dr. H***** W***** vom *****, wegen Anfechtung einer pflichtteilswidrigen letztwilligen Verfügung gemäß § 774 ABGB (Streitwert 88.044 EUR), über den Ordinationsantrag des Klägers folgenden Beschluss gefasst: Das Landesgericht Korneuburg wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Begründung: Gemäß § …
…des § 614 ABGB nicht zur Anwendung. Auslegungsfragen, die ein Beweisverfahren benötigten, seien nicht im außerstreitigen Rechtsweg zu klären. Zwar müsse nach § 774 ABGB der Pflichtteil frei bleiben; die Befreiung könne aber nur der Alleinerbe verlangen, der vollständig mit einer fideikommissarischen Substitution belastet sei. Als Legatar könne sich der…
…787 Abs 1 ABGB) in dessen Pflichtteil einzurechnen sei. Welser führt einerseits (Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 774) aus, hinterlassen im Sinne des § 774 ABGB sei alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbe oder Vermächtnisnehmer, also auch als gesetzlicher Erbe oder aufgrund eines gesetzlichen Legates oder nach § 10 WEG, erhalte…
…allenfalls nur eine sogenannte Substitution auf den Überrest vorliegt, schließt nicht aus, dass sie trotzdem schon jetzt Pflichtteilsansprüche geltend machen können; denn gemäß § 774 ABGB muss der Pflichtteil dem Noterben ganz freibleiben und gemäß § 787 Abs 1 ABGB ist nur das anzurechnen, was der Noterbe durch Verfügung…
…der Wohnung weiter zu wohnen. Dieses Recht ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter und unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechtes (SZ 70/47). Nach § 774 ABGB kann der Pflichtteil in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichtteils hinterlassen werden; er muß aber dem Noterben ganz frei bleiben…
…Anordnung wirksam sei, wonach bei der Pflichtteilsberechnung jene Zuwendungen in Anrechnung zu bringen seien, die der Erblasser seinen Kindern zu Lebzeiten gemacht habe. Gemäß § 774 ABGB müsse der Pflichtteil dem Noterben ganz frei bleiben; jede den Pflichtteil einschränkende Bedingung oder Belastung sei ungültig. Hingegen sei es gemäß § 774 ABGB gleichgültig…
…ja nicht etwa schon bei Lebzeiten der Erblasserin, sondern vielmehr erst nach deren Tod zugekommen sind. Was einem Pflichtteilsberechtigten insoweit im Sinn des § 774 ABGB aus dem Nachlass zukommt, hat selbstverständlich bei der Berechnung allenfalls noch offener Pflichtteilsansprüche Berücksichtigung zu finden. Die Rüge, es seien keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden…
…Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt. In seinem Revisionsrekurs wiederholt der Betreibende seinen Standpunkt, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts gegen § 774 ABGB in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz (BGBl I 2015/87) verstoße. Es gehe nicht an, dass dem Noterben durch…
…Noterben auch in Form des gesetzlichen Erbteiles zukommen (Koziol-Welser aaO 366; Kralik-Ehrenzweig aaO 309; Ehrenzweig aaO 575, Welser aaO, Rz 1 zu § 774 ABGB), sei es, daß der Erblasser nur über einen Teil des Nachlasses testierte, sei es, daß er nur Vermächtnisse aussetzte. Der Erbteil des Noterben darf aber…
…Der Umstand, dass Kinder als Nacherben eingesetzt seien, schließe nicht aus, dass sie trotzdem schon jetzt einen Pflichtteilsanspruch geltend machen könnten; denn gemäß § 774 ABGB müsse der Pflichtteilsanspruch dem Noterben ganz frei bleiben und gemäß § 787 Abs 1 ABGB sei nur das anzurechnen, was der Noterbe durch…
…Verbücherungsanordnung aufgenommen. Beim derzeitigen Verfahrensstand seien die sich aus der Noterbenstellung des Rekurswerbers ergebenden Rechte (noch) nicht maßgeblich. Die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch nach § 774 ABGB oder nach § 775 ABGB zu überlassen sei, sei jedenfalls im Prozessweg geltend zu machen. Der Anfechtungsanspruch sei dabei gegen die aus der fideikommissarischen Substitution…
…den in Österreich abzuhandelnden Nachlaß betreffenden Pflichtteiles unbeachtlich ist. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen, wie der Pflichtteil den Noterben zu hinterlassen (§ 774 ABGB), wie er auszumessen und zu berechnen (§ 784 ABGB) und was auf ihn anzurechnen ist (§ 787 ABGB), muß auch der Wert des dem Kläger…
…nicht oder nur teilweise zur Pflichtteilsdeckung tauglich gewesen wäre. Bei der Unterbeteiligung am Unternehmen handle es sich nicht um eine im Sinne des § 774 ABGB freie Pflichtteilsdeckung mit selbständiger Verwendungsmöglichkeit und freier Verfügbarkeit. Das Unternehmen sei mit Verbindlichkeiten in Millionenhöhe belastet gewesen, für welche die Klägerinnen aufgrund des abzuschließenden Unterbeteiligungsvertrages…
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