Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, dessen Kindern zu gleichen Teilen zu.
…also den Tod der verstorbenen Person, (noch) erleben. So kommt etwa dem Prinzip der Repräsentation folgend im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ein Enkelkind nach §733 ABGB immer erst dann zum Zug, wenn die Eltern vorverstorben sind (oder aufgrund anderer Umstände nicht an das Erbteil gelangen können). Auch die angefochtene Regelung folgt…
…einem darauf errichteten Haus. Der Erblasser hatte sechs Kinder, von denen eines vorverstorben ist und nun durch die erblasserische Enkelin - und Revisionsrekurswerberin - iSd § 733 ABGB repräsentiert wird. Nach dem Tod der Frau wurde die unbedingte Erbserklärung des Erblassers zu Gericht angenommen und sein Erbrecht gerichtlich für ausgewiesen erkannt, ohne daß…
…festgestellt sei, zum Nachlaß des Vaters ein gesetzliches Erbrecht wie ein eheliches Kind, wobei eheliche Nachkommen vorgingen. Bei Vorversterben der unmittelbaren Nachfolger trete gemäß § 733 ABGB das Repräsentationsrecht ein. Da der Erblasser keine ehelichen Nachkommen habe und die eheliche Tochter seines unehelichen Sohnes mit Schriftsatz vom 12. März 1974 die bedingte…
…zu beurteilen. In diesem Fall sei somit die zum Zeitpunkt des Todes des B (Großvater der Antragstellerinnen) im November 1990 geltende Rechtslage anzuwenden. §733 ABGB idF BGBl 342/1970 sah zwar ein Repräsentationsrecht der Enkel des Erblassers vor, wenn der grundsätzlich erbberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits vorverstorben…
…den blutsverwandten Nachkommen gleichstelle. Es hätte daher auch gar nicht der ausdrücklichen Bestimmung des § 755 (alt) ABGB bedurft, um ihnen und ihren Kindern (§ 733 ABGB) das gesetzliche Erbrecht zu sichern. Hinsichtlich des Pflichtteilsrechtes fehle im ABGB allerdings eine dem § 755 (alt) ABGB entsprechende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Es ließe sich…
…Erstgerichts und verneinte - gestützt auf die Entscheidung 1 Ob 90/74 (= SZ 47/65) - ein Repräsentationsrecht der Klägerin. Das Repräsentationsrecht sei im Wesentlichen in § 733 und § 734 ABGB geregelt. Es gelte nach nunmehr herrschender Lehre das Prinzip der formellen Repräsentation. Danach entstehe das Erbrecht beim Deszendenten originär. Dieser leite vom Vormann nur die…
…verstorbenen Mutter, der der Nachlaß seit 10. November 1995 eingeantwortet ist, die beiden Kläger sind - zufolge Repräsentationsrechts nach ihrer vorverstorbenen Mutter iSd § 733 ABGB - deren pflichtteilsberechtigte Enkel. Das Nachlaßvermögen besteht überwiegend aus Liegenschaftsanteilen. In einem früheren Verfahren begehrten die Kläger von der Beklagten aus dem Titel der Pflichtteilsergänzung und…
…Das entspreche aber nicht der wahren Absicht beider Vertragsteile des Erbverzichtsvertrages. Im übrigen würden die Klägerin und ihr Bruder ihre Mutter im Sinne des § 733 ABGB repräsentieren. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Er habe den Erb- und Pflichtteilsverzicht gegenüber Christine Karoline D*** nur für den Fall abgegeben, daß seine…
…Kinder im Erbrecht gleichstelle, so müßten auch die Bestimmungen über das Erbrecht der ehelichen Kinder auf die unehelichen Kinder angewendet werden. Dies bedeute, daß § 733 ABGB auch für die unehelichen Kinder zu gelten habe. Diese Gesetzesstelle räume aber den ehelichen Kindern das Eintrittsrecht ein; es seien also die Enkel des Erblassers…
…was insbesondere darin zum Ausdruck kommt, daß das Wahlkind im Gegensatz zum ehelichen Kind im Falle des Vorversterbens der Eltern die gesetzliche Erbfolge nach § 733 ABGB nicht in Anspruch nehmen kann (§§ 755, 183 ABGB.).…
…dem Ableben der Erblasserin geboren sei. Die Revisionsrekurswerberin wendete ein, sie repräsentiere ihren vorverstorbenen Vater, der ein eheliches Kind der Vorerbin gewesen sei, gemäß § 733 ABGB. Nach § 615 Abs 2 ABGB gehe überdies das Recht des fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben über, wenn er den Eintritt des Substitutionsfalls…
…Bei einem mit den Rechtswirkungen des § 753 Abs. 1 Satz 1 ABGB legitimierten Kindes stehe daher dessen ehelichen Nachkommen ein Eintrittsrecht iS des § 733 ABGB zu. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Erbin nicht Folge. Aus der Begründung: Es soll nicht verkannt werden, daß das gesetzliche Erbrecht der Nachkommen…
Das Eintrittsrecht des § 733 ABGB, das es ermöglicht, daß die Enkel an Stelle eines vorverstorbenen ehelichen Kindes gesetzliche Erben sein können, ist ein typisches Recht, das sich aus der Verwandtschaft…
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