§ 702 e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Eine den Erben oder Vermächtnisnehmer einschränkende Bedingung ist ohne ausdrückliche Erklärung des Verstorbenen nicht auf den von diesem nachberufenen Erben oder Vermächtnisnehmer auszudehnen.
Rückverweise