§ 663 4. Vermächtnis einer Forderung
In Kraft seit 01. Januar 2017
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Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.