2Ob21/69—OGH Entscheidung
13. Februar 1969
…dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge ergibt, daß der Erbe für Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu bestreiten gehabt hätte, als Schuldner einzustehen hat (§ 548 ABGB.; vgl. auch Reeger - Stoll, Bundesabgabenordnung, S.81). Der Entscheidung des Berufungsgerichtes haftet somit ein Rechtsirrtum nicht an. Die Verjährungseinrede, mit der sich die zweite Instanz…