Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten.
…Mutter als Fruchtnießerin in ihrem Gebrauch der dienstbaren Sache oder im Bezug auf Nutzungen; dadurch sei das Recht der Eigentümer zu Bauführungen gemäß § 516 ABGB eingeschränkt. b) Bei der vom gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigten und vom Kläger gutgeheißenen Durchsetzungsvariante sei in Ansehung des für notwendig erkannten und auch rechnerisch erfaßten Wertausgleiches…
…nach beendetem Fruchtgenuß gleich einem redlichen Besitzer Ersatz fordern kann (§ 515 ABGB). Nicht notwendige Bauführungen, die nur "zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind" (§ 516 ABGB), können nur Sache des Eigentümers sein, der den Fruchtnießer gegebenenfalls für einen Nutzungsentgang zu entschädigen hat. Hat der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigentümers solche Aufwendungen…
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