Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen verhältnißmäßig alle Personen oder Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer des dienstbaren Grundes, so weit bey, als er davon Nutzen zieht.
§ 494 ABGB wiederholt nur die im § 483 ABGB für alle Servituten aufgestellte Regel für Wegdienstbarkeiten.…
Grund seiner Wegeservitut auch berechtigt, ohne weiteres den Grund des dienenden Gutes in dem Ausmaß zu betreten, als dies zur Vornahme der notwendigen Wegerhaltungsarbeiten ( § 494 ABGB ) erforderlich ist. Ebenso ist er - in Ausübung seiner Dienstbarkeit - berechtigt, Gesträuch und Baumäste, deren Wachstum die Benützung des Weges beeinträchtigt, unter möglichster Schonung des dienenden…
…Dienstbarkeit bestimmte Sache nicht nur vom Berechtigten, sondern auch vom Verpflichteten benützt wird, von diesen „verhältnismäßig“ zu tragen ist (vgl auch § 494 ABGB für Wegeservituten). Wurde ein Aufwand ausschließlich im Interesse des Servitutsverpflichteten getätigt, ist er nach der Rechtsprechung von diesem zur Gänze selbst zu tragen (6 …
…die dem Grundeigentümer zu leistende Entschädigung den anteiligen Verkehrswert der betroffenen Grundstücke (1 Ob 701/86) und abweichend von § 483 zweiter Satz und § 494 ABGB auch die Mehrauslagen der künftigen Wegeerhaltung (§ 6 NWG; SZ 49/99; JBl 1976, 317; Petrasch aaO Rz 10; Egglmeier aaO §§ 5 ff…
…besonders gleichartig seien, weil es sich in beiden Fällen um das Recht des Geh- und Fahrweges über dasselbe dienende Grundstück handle. Nach §§ 483, 494 ABGB hätten zur Erhaltung des Weges alle Personen oder Grundbesitzer denen der Gebrauch zustehe, verhältnismäßig beizutragen. Wenn einer von mehreren verhältnismäßig zur Tragung von Erhaltungs- oder…
…Privatwege umfasst die dem Grundeigentümer zu leistende Entschädigung die Wertminderung der betroffenen Grundstücke und abweichend von § 483 Satz 2 und § 494 ABGB auch die Mehrauslagen der künftigen Wegerhaltung (vgl 6 Ob 108/99x). Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind hinsichtlich der Erhaltungskosten nur die…
…ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht schloss sich der Meinung des Erstgerichts an; es ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der Bestimmung des § 494 ABGB, in der nur von der „Erhaltung“ des Wegs die Rede sei, dass unter „Erhaltung und Herstellung der Sache“ iSd § …
…seinem Grund befindliche Luftraum gehört, auch wenn darüber ein (öffentliches oder privates) Gewässer fließt (JBl 1963, 533). Zur Erhaltung einer solchen Brücke haben gemäß § 494 ABGB alle Personen und Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, verhältnismäßig beizutragen, der Besitzer des dienstbaren Grundes aber nur dann, wenn auch er davon Nutzen zieht…
…auf das Eigentum, sondern nur auf den Besitz des Werkes ankomme, durch das sich der Unfall ereignet habe. Im übrigen habe die Gründeigentümerin gemäß § 494 ABGB. auch gegenüber dem Servitutsberechtigten teilweise eine Erhaltungspflicht an den zum Weg gehörigen Anlagen. Durch die Duldung des Wegerechtes habe die Beklagte ihren Besitz nicht verloren…
…Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht der Berufungswerberin, daß sich ihr Anspruch auf Ersatz der halben Aufwendungen für den Weg schon aus den §§ 483 und 494 ABGB iVm den §§ 839 und 1042 ABGB ergebe, zumal die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß sie die Zufahrt billiger herstellen hätten können. Der im…
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