Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.
Grundeigentümer zu erblicken, die die Anwendung der sachenrechtlichen Regelung über die Grunddienstbarkeiten bedingt. Bei Vornahme von Veränderungen durch einen Grundeigentümer hat dieser einen nach § 491 ABGB zu ziehenden Rahmen nicht zu überschreiten, sich innerhalb der durch die im Sinne des § 484 ABGB gezogenen Grenzen zu halten, und auch die gleichartigen…
…zur Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer bedingt die Anwendung der sachenrechtlichen Regelungen über die Grunddienstbarkeiten. Soweit daher die Beklagten mit ihren Maßnahmen einen nach § 491 ABGB zu ziehenden Rahmen nicht überschritten, waren sie zur Vornahme der entsprechenden Veränderungen berechtigt. Freilich hatten sie sich nicht nur innerhalb der durch die im Sinne…
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