So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.
…Grundbuch bestehe. Erst mit der Intabulation des Eigentumsrechts im Grundbuch werde der Übernehmer Eigentümer und trete in die rechtliche Position des Voreigentümers ein (§§ 441 ff ABGB). Erst zu diesem Zeitpunkt stünden dem neuen Eigentümer die Befugnisse nach § 354, 362 ABGB zu. Daraus ergebe sich, daß demjenigen, dem allenfalls ein schuldrechtlicher…
Rückverweise