Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigenthümer von jemand Andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt.
…einer strittigen Grenze zugrundeliege. Beides sei hier nicht der Fall. Der allenfalls ersessene Teil des Weggrundstückes 433 sei auch nicht im Sinne der §§ 404 ff ABGB den Grundstücken 223/1 Wiese und 225/1 Acker der Kläger zugewachsen. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der…
…Herausgabe der Sache verlangen (§ 366 ABGB). Er kann damit nicht nur die Zurückstellung der Sache, sondern auch die Herausgabe des Zuwachses begehren (§§ 404 ff ABGB). Ein redlicher Besitzer darf sich allerdings die bereits abgesonderten Früchte behalten (§ 330 ABGB; Koziol/Welser10 I 93 ff mwN). Die Kläger stützen ihren Anspruch…
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