In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.
…rechtlicher Schutzvorschriften abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlich-rechtlichen Pflichten den Eigentümer unabhängig von der Aufgabe des Eigentums treffen (Eccher in KBB 3 , § 387 ABGB Rz 2). Nach Hoyer (NZ 1994/195) ist es Sache des öffentlichen Rechts, seine verpflichtenden Anordnungen auch gegen Umgehungsversuche abzusichern. Denn auch für das öffentliche…
…öffentlichen Bücher eingetragen werden. Solange dies nicht geschieht, bleibt der Eingetragene Eigentümer (Klang in Klang II, 256; Klicka in Schwimann² Rz 1 zu § 387 ABGB; Spielbüchler in Rummel² Rz 1 zu § 387 ABGB). Das bedeutet, dass dann, wenn sich die Universalsukzession der Antragsteller erweisen lässt, sie selbst Eigentümer…
…Grundstückes Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die durch § 362 iVm §§ 386, 387 ABGB eröffnete Möglichkeit eines Eigentümers, sich seines Eigentumsrechtes zu begeben und die ihm gehörigen "Sachen" zu derelinquieren, wird von der überwiegenden Lehre auch für Grundstücke bejaht…
…Rz 2 f; Illedits in Schwimann/Neumayr , ABGB 4 § 387 Rz 1; Winner in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 387 ABGB Rz 3 [anders Rz 4 der Vorauflage]; Eccher/Riss in KBB 5 § 387 Rz 1 [anders Rz 1 der…
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