Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmahle beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.
Wurden bei der Vermögensentziehung im übrigen die Regeln des redlichen Verkehrs eingehalten, kann mangels Möglichkeit einer Vindikation nach §§ 370 ff ABGB nicht etwa tantum in genere, sondern nur die Herausgabe des von den Antragsgegnern erlangten Nutzens, ihrer Bereicherung ( selbstverständlich abzüglich der Gegenleistung ) verlangt werden. Der redliche…
…SZ 23/157 Dem Erfordernis des § 370 ABGB. und damit auch der Vorschrift des § 226 ZPO. ist entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, daß dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht…
…Verhandlung zu Recht zugelassen habe. Der Eigentumsvorbehalt sei trotz (vorübergehender) Vermengung des verkauften Holzes nicht untergegangen, weil der Kläger auch nach der Konkurseröffnung gemäß § 370 ABGB in der Lage gewesen sei, sein Holz durch individuelle Merkmale (drei Kerben) zu beschreiben. Er habe daher zu diesem Zeitpunkt erfolgreich Aussonderungsansprüche geltend machen können…
…und verneinte sie. Bei einer eigentlichen Eigentumsklage (rei vindicatio) im Sinne des § 366 ABGB müsse derjenige, der eine bewegliche Sache zurückfordert, diese gemäß § 370 ABGB durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet werde. Das Erfordernis der Individualisierung des Klagsgegenstandes ergebe sich auch aus § 226…
…Jägerkreisen angehören. Zu all dem ist zu sagen, dass im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts die Notwendigkeit einer deutlichen Bezeichnung beweglicher Sachen (§ 370 ABGB) nicht überspitzt werden darf. Bei anderen Klagen als Zahlungsklagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls schon dann…
…eines Mitbewerbers. Einer solchen Werbung könnte sich der Geschäftsinhaber schon aufgrund seiner dinglichen oder quasidinglichen Rechtsstellung widersetzen (§ 354 ABGB, allenfalls iVm § 370 ABGB). Eine konkludente Zustimmung zu einem solchen Verhalten wird der Mitbewerber regelmäßig nicht annehmen können; auch ein tauglicher Rechtfertigungsgrund ist nicht zu erkennen. Insbesondere kann sich…
…Sachen nicht hätte Folge gegeben werden dürfen. Die Revision ist jedoch auch in diesem Punkte verfehlt. Wohl trifft es zu, daß der Eigentumskläger gemäß § 370 ABGB die eingeklagte Sache so genau als möglich zu beschreiben hat, um die Feststellung ihrer Identität zu ermöglichen, (Ehrenzweig I/2 S 319, Klang I/2…
Dem Erfordernis des § 370 ABGB und damit auch der Vorschrift des § 226 ZPO ist entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, dass dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht…
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