Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Nahmen zu erwerben.
…Gründen gerechtfertigt werden. 6.4 Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit der herrschenden Ansicht zum Umfang des Bereicherungs-anspruchs gegen den unredlichen Besitzer nach § 355 ABGB (vgl § 1437 ABGB), wonach es selbst bei bewusst unrechtmäßigem Gebrauch fremder Sachen nicht sachgerecht sei, den Gewinn des Unredlichen stets zur Gänze dem…
…der Oberkommission nicht zugestimmt werden, insoferne die weiteren von Sachverständigen Otto S***** in seinem Gutachten vorgenommenen Korrekturen der Ertragsabrechnung nicht berücksichtigt worden sind. Nach § 355 ABGB hat der unredliche Besitzer auch jene Früchte zu ersetzen, die er selbst nicht gezogen hat, die der Verkürzte aber erlangt haben würde (fructus neglecti), also…
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