Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.
…Heimo V*** die Möglichkeit eröffnete, ihm bei der Abnahme von unreell erworbenen Teppichen behilflich zu sein und nach Kenntnis von dessen unrechtmäßigem Besitz (vgl. § 316 ABGB) auch in diese Richtung aktiv wurde (S. 121/II). Damit verläßt die Beschwerde jedoch den Boden der schöffengerichtlichen Feststellungen und entbehrt damit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung…
…Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Besitz der Klägerin sei unrechtmäßig gewesen, nicht anzuschließen. Die Rechtmäßigkeit des Besitzes erfordert zwar gemäß § 316 ABGB einen Titel, der zum Erwerb des Rechtes tauglich ist, das der Besitzer ausüben will (Schey in Klang1 I/1, 1227; vgl auch Spielbüchler in Rummel2…
…zur Wehr gesetzt. Es sind also beide Streitteile Rechtsbesitzer; ihr Besitz ist gemäß den Anforderungen des § 372 ABGB jeweils durch einen gültigen Titel (§ 316 ABGB), Echtheit (§ 345 ABGB) und Redlichkeit (§ 326 ABGB) ausgezeichnet, es hatte auch keiner von ihnen beim eigenen Besitzerwerb vom Recht und Rechtsbesitz des anderen…
…aber nicht berechtigt. 1. Zur außerordentlichen Revision der Klägerin Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seinem Bruder als gültigen Titel iSd § 316 ABGB beurteilt; der Besitz des Beklagten am Haus Nr. 4 sei daher rechtmäßig. Wenn die Klägerin dem entgegenhält, die Vereinbarung sei mangels Einigung über die essentialia…
…Flächen auf einer materiellrechtlichen Grundlage (etwa auf einem auch nur vom Pächter abgeleiteten Nutzungsrecht) beruht; besteht eine derartige Grundlage, ist der Bewirtschafter rechtmäßiger (§ 316 ABGB) und redlicher (§ 326 ABGB) Rechtsbesitzer (6 Ob 61/05x). 2. Die Auffassung der Vorinstanzen, vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung habe in…
…die Beklagte also rechtswidrig gehandelt, sich unberechtigterweise eines Besitztitels angemaßt ( § 319 ABGB ) und die Fahrnisse des Klägers in der Folge unrechtmäßig ( § 316 ABGB ) und unredlich ( § 326 ABGB ) besessen. Eine solche Aneignung nicht zustehender Verfügungsgewalt würde eine widerrechtliche Entziehung der Streitgegenstände im oben genannten Sinn darstellen, sodaß…
…auf einer materiellrechtlichen Grundlage beruht. Dies trifft auf die Kläger auch hinsichtlich der strittigen Flächen zu. Die Kläger waren im entscheidenden Zeitpunkt rechtmäßige (§ 316 ABGB) und redliche (§ 326 ABGB) Rechtsbesitzer. Sie konnten sich auf einen gültigen Titel, nämlich auf ihr vom Pächter abgeleitetes Nutzungsrecht, berufen. Zu Recht verwiesen…
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