In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
im Entmündigungsverfahren bezieht, ist nach dem Wert des Vermögens des zu Entmündigenden zu berechnen. Dieser kann mangels anderer Vereinbarung und ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gem § 306 ABGB nur der gemeine Preis, d.i. der Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann hat, sein.…
des Anteils des gekündigten Gesellschafters durch den kündigenden Gesellschafter vor und enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Ermittlung der Abfindung, dann ist gemäß § 306 ABGB der objektive Verkehrswert (Ertragswert) heranzuziehen.…
Verkehrswerte "von Privat zu Privat" könnten nur dann dem gemeinen Wert iSd § 306 ABGB entsprechen, wenn sich für die zu schätzenden Gegenstände (ob alt oder neu) unter Ausschluß des Einzelhandels ein privater Markt gebildet hätte.…
…Anteils des gekündigten Gesellschafters durch den kündigenden Gesellschafter vor und enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Ermittlung der Abfindung, ist daher gemäß § 306 ABGB der objektive Verkehrswert (Ertragswert) heranzuziehen (RS0118023). In der einen GmbH-Geschäftsanteil betreffenden Entscheidung 2 Ob 189/01k hat der Oberste Gerichtshof zur Begründung…
…In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Ansicht, daß nach dem Parteiwillen und mangels anderer Anhaltspunkte unter dem "Wert der Liegenschaften" im Sinne des § 306 ABGB der Verkehrswert zu verstehen sei. Das Leistungsbegehren der Klägerin sei verfehlt, weil sie bisher nicht den Verkehrswert anbiete und das von den Parteien zu seiner…
…der Kärntner und Tiroler Höferechte (des Anerbengesetzes) Bedacht zu nehmen sei. Grundsätzlich sei allerdings bei der Schätzung von Liegenschaften zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung gemäß § 306 ABGB der "gemeine Preis" als Richtschnur zu nehmen. Bei der Wahl der Berechnungsmethode (Verkehrs-, Ertrags-, Kosten- und Mischwert) komme es vornehmlich auf den Zweck der Wertfeststellung…
…der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat. Bei der Schätzung von Liegenschaften und Betrieben zum Zweck der Pflichtteilsberechnung ist deshalb vom gemeinen Preis (§ 306 ABGB) auszugehen. Beruht der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung vor allem auf ihrem Ertrag bzw. auf ihrem sonstigen Nutzen, ist der Pflichtteilsberechnung der Ertragswert…
…Kaufvertragsabschlusses zu treffen. Der Ermittlung des Werts der wertgeminderten Sache wäre der gemeine Wert im Sinn des § 305 ABGB zugrunde zulegen (§ 306 ABGB), also der Verkehrswert (Austauschwert; RS0113651) des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs (ohne Berücksichtigung eines Software-Updates, das im Erwerbszeitpunkt nicht verfügbar war und die…
…nicht ausdrücklich geregelt ( RS0099283 ). Es kommt darauf an, welchen Wert der Gegenstand allgemein für seinen Eigentümer hat. Es ist von der Bestimmung des § 306 ABGB über den gemeinen Wert auszugehen ( 7 Ob 56/10a mwN; Welser , Erbrechts-Kommentar § 779 ABGB Rz 8). [19] 3.3 …
…wo nichts anderes bedungen, oder von den Gesetzen verordnet wird, muss bei der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden (§ 306 ABGB). Der "subjektive" Wert ist der Wert, den der Gegenstand für eine ganz bestimmte einzelne Person hat (pretium singulare). Er wird synonym als "Interesse" und "Liebhaberwert…
… 1 Z 1 MRG, wenn der Schätzwert der Einrichtungsgegenstände dem hiefür entrichteten Betrag entspricht, für die Schätzung ist der gemeine Preis (§ 306 ABGB) als Richtschnur zu nehmen, also objektiv-abstrakt zu ermitteln, wie hoch der dem neuen Mieter in Form von Einrichtungsgegenständen zugekommene Vermögenswert ist. Sind abgelöste Gegenstände…
…nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu bewerten. Nach Ansicht von Schauer ist auf die allgemeine Regel zurückzugreifen, wonach Sachen mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind (§ 306 ABGB). Welche Bewertungsmethode heranzuziehen ist, hängt vom Zweck ab, für den die Bewertung erfolgt. In der Regel wird der Verkehrswert heranzuziehen sind. Liegenschaften sind nach dem…
…6 Ob 2/90 ausführlich Stellung genommen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung muss nach § 306 ABGB der gemeine Preis als Richtschnur dienen. Da die Wahl der Bewertungsmethode in erster Linie vom Zweck der Wertermittlung abhängig ist und das Pflichtteilsrecht dem Noterben…
…76 = SZ 49/118; 6 Ob 2/90 ua). Danach muss in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung nach § 306 ABGB der gemeine Preis als Richtschnur dienen. Da die Wahl der Bewertungsmethode in erster Linie vom Zweck der Wertermittlung abhängt und das Pflichtteilsrecht dem Noterben einen…
…auf Grund des Übergabsvertrages und der Einantwortung zugekommenen Vermögens des Josef N*** aus: Bei der Schätzung von Liegenschaften zum Zweck der Pflichtteilsberechnung habe gemäß § 306 ABGB der gemeine Preis als Richtschnur zu dienen; bei der Wahl der Berechnungsmethode (Verkehrs-, Ertrags-, Kosten- oder Mischwert) sei vornehmlich auf den Zweck der Wertfeststellung Bedacht…
…SZ 49/118 Bei der Schätzung von Liegenschaften zum Zweck der Pflichtteilsberechnung hat gemäß § 306 ABGB der "gemeine Preis" als Richtschnur zu dienen. Bei der Wahl der Berechnungsmethode (Verkehrs-, Ertrags-, Kosten- oder Mischwert) kommt es vornehmlich auf den Zweck der Wertfeststellung…
…im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es kommt darauf an, welchen Wert der Gegenstand allgemein für seine Eigentümer hat. Es ist von der Bestimmung des § 306 ABGB über dem gemeinen Wert auszugehen. Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigen Nutzen, dann wird vom Ertragswert…
…1 MRG, wenn der Schätzwert der Einrichtungsgegenstände dem hierfür entrichteten Betrag entspricht. Bei der Schätzung ist dabei der gemeine Preis als Richtschnur zu nehmen (§ 306 ABGB), also objektiv-abstrakt zu ermitteln, wie hoch der dem neuen Mieter in Form von Einrichtungsgegenständen etc zugekommene Vermögenswert ist (vgl WoBl 1990, 101/61 ua…
…an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat. Bei der Schätzung von Liegenschaften bzw. von Betrieben ist deshalb vom gemeinen Preis (§ 306 ABGB) auszugehen. Beruht der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung vor allem auf ihrem Ertrag bzw. auf ihrem sonstigen Nutzen, ist der Pflichtteilsberechnung der Ertragswert…
…berechnet geringer wäre als der Pflichtteil, wenn dessen Berechnung der - im übrigen, wie noch zu zeigen sein wird, gleichfalls am Ertragswert orientierte - gemeine Preis (§ 306 ABGB; SZ 49/118 mwN uva.) zugrundegelegt werden würde. Da § 19 TirHG somit - jedenfalls in der konkreten Anwendung - verfassungsrechtlich nicht bedenklich erscheint, besteht kein Anlass…
…49/118 und 6 Ob 2/90 ausführlich Stellung genommen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung muß nach § 306 ABGB der gemeine Preis als Richtschnur dienen. Da die Wahl der Bewertungsmethode in erster Linie vom Zweck der Wertermittlung abhängig ist und das Pflichtteilsrecht dem Noterben…
…Instanz zu berücksichtigen, wie dies das Erstgericht auch zutreffend getan habe. Berücksichtige man, daß bei der Schätzung von Liegenschaften zum Zweck der Pflichtteilsberechnung gemäß § 306 ABGB der "gemeine Preis" als Richtschnur zu dienen habe, so sei für die Ermittlung der Wertänderung der in den Nachlaß fallenden Liegenschaften die Anwendung des vom…
…allgemein für seinen Eigentümer hat (4 Ob 46/05a, 3 Ob 272/02z). Es ist von der Bestimmung des § 306 ABGB über den gemeinen Wert auszugehen (6 Ob 232/09z mwN). Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag…
…Verhinderung dieser Rechtsfolge beziehen. Sei aber das Vermögen des zu Entmündigenden als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, dann könne mangels anderer Vereinbarung und ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gemäß § 306 ABGB nur vom gemeinen Preis ausgegangen werden, das sei der Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann habe. Der Einheitswert…
…SZ 49/118 und 6 Ob 2/90 ausführlich Stellung genommen worden. Zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung gelte der gemeine Preis nach § 306 ABGB als Richtschnur. Wenn der Wert einer Sache nach der Verkehrsauffassung insbesondere wenn ein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut bestehe vor allem auf…
In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung gemäß § 306 ABGB muß der gemeine Preis zur Richtschnur dienen (mit ausführlicher Begründung).…
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