Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.
…einer Gesamtsache hingewiesen, besonders Taglioni (1817), 191, Nr. 206, und Carozzi (1820), VIII, 53, Nr. 26; aber auch Mattei (1853) und Foramiti (1853) zu § 301 ABGB. Es ist also altösterreichische Tradition, die bis in die Zeiten der Erlassung des ABGB. zurückgeht, wenn die Entsch. v. 25. Feber 1931, NotZtg. 1931 S…
…Das Gewinnungsrecht finde nicht in dem Gebrauch der Sache, sondern in deren Verbrauch seinen wirtschaftlichen Ausdruck. Es handle sich also um eine verbrauchbare Sache (§ 301 ABGB.), was allein schon ausschließe, den Vertrag als Bestandvertrag anzusehen. Es handle sich um einen Innominatvertrag, der in der Hauptsache die wesentlichen Merkmale eines Kaufvertrages und…
…Auffassung vertritt, bei einem Pkw der Oberklasse handle es sich um eine verbrauchbare Sache, bedarf es im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung des § 301 ABGB keiner höchstgerichtlichen Entscheidung, ist doch die Einstufung von Kraftfahrzeugen als unverbrauchbar in Rechtsprechung und Literatur nie zweifelhaft gewesen (ua ausdrücklich in 1 Ob 790/82…
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