In wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.
…bewirtschaftet und genutzt, und zwar bis zur gesetzlichen Gründung der Klägerin als Ausfluss und im Rahmen der historischen, privatrechtlichen Real- und Agrargemeinde iSv § 27 ABGB. Ersitzung durch die Beklagte sei schon deshalb ausgeschlossen. Die seinerzeitige Einverleibung des Eigentums der beklagten politischen Gemeinde ob der genannten Grundbuchseinlagen bei der Grundbuchsanlegung sei…
Rückverweise