(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b, 382c und 382d EO sowie deren Vollzug kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 208 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 6 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 212 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
…1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die bestehenden gesetzlichen Amtsvormundschaften beendet, soweit nicht § 211 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes Vormundschaften vorsieht. (2) Bestehende gesetzliche Amtsvormundschaften werden zu Sachwalterschaften nach § 212 Abs. 2 ABGB in der Fassung…
Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 17 Statistik
…grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde; 9. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 und § 211 ABGB, § 9 UVG, § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und § 12 FPG erfolgt sind; 10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder…
§ 34 Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug
…die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei den ordentlichen Gerichten zu stellen und die Obsorge bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst auszuüben (§ 211 ABGB).…
StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 30 Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug
…Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich erforderliche Erziehungshilfen zu gewähren und die notwendigen Anträge bei einem ordentlichen Gericht zu stellen (§ 211 ABGB).…
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