(1) Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig.
(2) Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.
(3) Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.
NÄG · Namensänderungsgesetz
§ 2 Voraussetzungen der Bewilligung
…1811 erhalten will; (Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016) 8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will; 9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die…
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