Rückverweise
Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summiren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Theile.
…nach festgelegten Perioden ein Saldo gezogen werde, wodurch die Einzelposten ihre Selbständigkeit verlören. Einwendungen gegen das Anerkenntnis wären nur bei Schreib oder Rechenfehlern (§ 1388 ABGB), bei vom Kläger listigerweise hervorgerufenem oder ausgenütztem Irrtum oder bei Vorliegen unverzichtbarer Einwendungen wie etwa des Einwands der Sittenwidrigkeit zulässig. Eine kulanzmäßige Bereitschaft, auch bereits…