Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts- Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Theilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständniß hierüber etwas Anderes festgesetzt haben.
§ 1378 ABGB findet auch auf Mitschuldner Anwendung.…
Beim drittfinanzierten Kauf kann der Bürge der Darlehensschuld dem Finanzierer die Novation des Kaufvertrages und den damit allenfalls verbundenen Wegfall der Bürgschaft (§ 1378 ABGB) einwenden, wenn der Finanzierer der Novation zugestimmt hat.…
…die weiteren Zusatzbestimmungen in den Notariatsakten vom 22.2.1974 und 18.10.1990 implizierten keine Novation. Die Annahme einer Novation sei weiters auch aufgrund der Regelung des § 1378 ABGB ausgeschlossen. Da der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1378 ABGB gehöre, gebiete die ratio legis dieser Bestimmung, daß ihm Novationswirkungen nicht zugute kommen dürften…
…des oben wiedergegebenen Vergleichspunkts 2, der jedenfalls ein Weiterbestehen der Sachhaftung bis zur Zahlung des vereinbarten Betrags annehmen lässt und damit die Vermutung des § 1378 ABGB beseitigt, steht der vom Antragsteller behaupteten Vergleichswirkung § 1390 ABGB entgegen: Für den Teil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist, haften die gegebenen Sicherheiten…
…Mitbürgschaft des Klägers. Nähme man hingegen eine Umwandlung des Rechtsgrundes von einer Bürgenhaftung in eine Darlehenshaftung und damit eine Novation an, so würden iSd § 1378 ABGB auch die mit der alten Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte erlöschen, wenn die Teilnehmer am Neuerungsvertrag nicht durch ein besonderes Einverständnis hierüber etwas…
…ÖBA 1994, 236; RIS-Justiz RS0032454). Ein davon abweichender Vertragswille kann der Klägerin schon deswegen nicht unterstellt werden, weil sie sonst nach § 1378 ABGB ihre Sicherheiten verloren hätte. 3.2. Mangels Novation blieben die Regelungen der ursprünglichen Kreditverträge aufrecht, soweit sie mit der nun vorgesehenen Ratenzahlung vereinbar waren. Dazu…
…Vertragsverhältnis in Höhe der gesamten ursprünglichen Forderung ersetzt worden. Mangels ausdrücklicher Überbindung sei die als Besicherung des ursprünglichen Schuldverhältnisses begründete Haftung des Beklagten gemäß § 1378 ABGB erloschen. Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der genannten Wechselsumme. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und meinte in rechtlicher…
…den Hauptgegenstand des Vertrages. Deren Änderung bewirke eine Novation. Grundsätzlich erlösche im Falle eines Neuerungsvertrages die mit dem Kreditvertrag verknüpfte Bürgschaft. Allerdings sei § 1378 ABGB teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Bürgschaft auch im Novationsfall fortbestehe, sofern sich nur infolge des Neuerungsvertrages weder die Art noch das Ausmaß des übernommenen…
…zu bezahlen. 3. Sie sind berechtigt, mit dem Kreditnehmer bezüglich der Tilgung ihrer Forderungen einen Vergleich abzuschließen, ohne dass dadurch meine Haftung erlischt (§ 1378 ABGB). 4. Durch die Freigabe von Sicherheiten irgendwelcher Art, welche Ihnen für ihre Forderungen gegen den Kreditnehmer anderweitig bestellt werden oder bestellt sind, erfährt weder die…
…verringert. Dies bedeute für den Zweitbeklagten ein Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses samt der darauf sich beziehenden Sicherstellung durch Bürgschaft. Mangels Zustimmung im Sinne des § 1378 ABGB hafte der Zweitbeklagte nicht mehr für die Hauptschuld. Daß der Kaufpreis der klagenden Partei nicht zugute gekommen sei liege in ihrer Sphäre. Das Verhalten des…
…sei. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Berufung der Beklagten führte es aus, nach § 1378 ABGB erlösche die Bürgschaft mangels anderer Vereinbarung durch einen Neuerungsvertrag, bei einer bloßen Schuldänderung im Sinne des § 1379 ABGB werde dagegen nicht der Rechtsgrund…
…vorgenommenen nachträglichen Umwidmung eines Teils der Kreditsumme zur Abdeckung der Verbindlichkeiten einer dem Kreditnehmer zumindest wirtschaftlich nahestehenden Handelsgesellschaft eine Novation mit den Wirkungen des § 1378 ABGB gelegen. Dass die beklagte Partei dem Kreditwerber den von ihm zur Finanzierung eines Liegenschaftskaufs beantragten Kredit nicht oder nur zu wesentlich anderen Abreden in der…
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