Rückverweise
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.
Die in dieser Gesetzesstelle erwähnte Sicherstellung von Legaten kann niemals durch Sequestration, sondern nur auf die im § 1373 ABGB bestimmte Weise gefordert werden.…
Exekution zur Leistung einer Sicherstellung nach § 1373 ABGB (Handpfand) nach § 346 EO, weil die bei der Exekution nach § 346 EO weggenommenen beweglichen Sachen dem Gläubiger als Handpfand übergeben werden können.…
…693 ABGB gegen die Legatare in Betracht zu ziehen sei. Als Sicherstellung sei mangels einer Vereinbarung zwischen den Parteien eine solche im Sinne des § 1373 ABGB zu verstehen. Das von den Legataren angebotene Veräußerungs- und Belastungsverbot stelle eine solche Sicherstellung nicht dar. Vor einer Verweisung auf den Rechtsweg werde aber das…
…der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen sei. Diese Einrede könne vom Legatar jedoch durch Sicherstellung abgewendet werden, welche nach den §§ 1373 ff ABGB für Liegenschaften regelmäßig durch Hypothek zu leisten sei. Die Unzulänglichkeit des Nachlasses sei im Rechtsweg zu entscheiden und vom Erben zu beweisen. Auch dem gesetzlichen…
…2 ABGB kann die Ausübung des in § 471 Abs 1 ABGB normierten Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Sicherheitsleistung ist grundsätzlich gemäß § 1373 ABGB zu bewirken, wobei allerdings die dort normierte (hilfsweise) Möglichkeit der Stellung eines Bürgen durch den 2. Halbsatz des § 471 Abs 2 ABGB ausgeschlossen…
gefordert werden, wenn nicht feststeht, ob wegen einer beigefügten Bedingung das Vermächtnis überhaupt existent werden wird. Die Sicherstellung hat durch Faustpfand oder Hypothek (§§ 1373 ff ABGB) oder durch Hinterlegung bei einer Bank oder - sollte dies nicht möglich sein - durch taugliche Bürgen zu erfolgen. Unter diesen Sicherstellungsmitteln und in dieser Reihenfolge steht…
…bis 659 ABGB., S. 540). Es ist daher die Berechtigung der Legatare zur Sicherstellung ihrer Legate grundsätzlich anzuerkennen. Die Sicherstellung hat nach den §§ 1373 ff. ABGB. zu erfolgen, also durch Faustpfand oder Hypothek, wozu noch nach § 161 Abs. 2 AußstrG. die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einer Bank kommt. Sollte dies…
…471 Abs 2 ABGB könne die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nach § 471 Abs 1 ABGB durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, wobei Bürgen ausgeschlossen sind. Gemäß § 1373 ABGB habe eine Sicherstellung primär durch Pfandbestellung an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, subsidiär durch Bürgen zu erfolgen. Diese Bestimmung schließe zwar eine Sicherstellung durch Gerichtserlag nicht…
…anderer Bestimmungen nicht realisierbar seien. Auf jeden Fall sei aber der im § 1343 ABGB vorgesehene rechtliche Umfang der "rechtlichen Art der Sicherstellung" (nach § 1373 ABGB primär Handpfand oder Hypothek oder sekundär Bürgschaft) zu eng. Gerade im bankgeschäftlichen Verkehr hätten sich als zweckmäßige Sicherheiten auch die Sicherungsübereignung und die Übertragung des…
…steht bisher nicht fest, dass sie im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Mit dem bloßen Vorhandensein eines vererbten Apothekenunternehmens muss sich der Vermächtnisnehmer nach § 1373 ABGB nicht begnügen.…