Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.
…Verschulden des Regresspflichtigen voraus, da § 1358 ABGB allein an den Tatbestand der Zahlung anknüpft (RIS Justiz RS0112742 [T2]). 2. Gemäß § 1361 ABGB kann der (Haupt-)Schuldner gegen den Regressanspruch des Zahlers (Bürgen), der ohne Einverständnis mit ihm dem Gläubiger leistete, alles einwenden, was dieser gegen den Gläubiger…
…ABGB gestützter Anspruch könnte daher nur dasjenige erfassen, was die beklagte Partei dem Geschädigten schuldete, sodaß Einwendungen der beklagten Partei gegen den Geschädigten § 1361 ABGB zufolge auch gegen die klagende Partei aufrecht geblieben wären. Zur Höhe der Klagsforderung sind daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dazu sind auch Feststellungen über…
…dem Schuldner leistet, alle Einwendungen entgegensetzen kann, die er gegen den Gläubiger hat, hat der Beklagte bereits in erster Instanz unter Hinweis auf § 1361 ABGB verwiesen (S 2 in ON 10). 1.4 Die vom Beklagten als „überraschend“ empfundene Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin Legalzessionarin…
…gewonnen, falls das Grundgeschäft, von welchem die Bürgschaft abhänge, nach österreichischem Recht zu beurteilen wäre, da dem Beklagten auch auf Grund des Umkehrschlusses aus § 1361 ABGB Einwendungen aus dem Grundgeschäft abgeschnitten seien. Schließlich könne auch von einer Verjährung keine Rede sein. Das Berufungsgericht hob infolge Berufung des Beklagten das Urteil des…
…daher nur dasjenige erfassen, was der Beklagte dem Geschädigten schuldete, wobei die Einwendungen des Beklagten gegen den Geschädigten im Hinblick auf die Bestimmung des § 1361 ABGB gegen die klagende Partei grundsätzlich aufrecht bleiben (SZ 62/91). Demnach ist die klagende Partei auf Grund der Legalzession des § 1358 ABGB bzw der…
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