Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Theiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtiget ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.
…14 Rz 5 ff; Schopper/Vogt , EKEG § 14 Rz 27). II.5. Im Zweifel ist die Bestimmung des § 1354 ABGB beachtlich. Aus ihr wird die allgemeine Regel abgeleitet, dass Einwendungen des Hauptschuldners, die nicht die Schuld, sondern seine Haftung insofern betreffen, als sie das Vermögen…
…Dritten für ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen aufrecht bleiben und sich dieser nicht auf die Akzessorietät berufen können soll, weil diese Anordnung den in § 1354 ABGB geregelten Fällen gleich gehalten werden könne (so [vorsichtig] zum Bürgen: Mader / W . Faber in Schwimann , ABGB³ § 1353 Rz 7 mwN). Aus…
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