Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (§. 896).
Zu Verhältnis zwischen der Haftung des beschränkt entmündigten Kreditnehmers ( nach § 866 ABGB ) einerseits und seiner Ehegattin ( nach § 1352 ABGB ) andererseits.…
Abweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von §1352 ABGB idF JGS 946/1811. Das Erstgericht hat §1352 ABGB - aus methodischer Sicht offenkundig im Sinne eines Analogieschlusses - zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen: Wenn die…
…von ihnen als "unfähig, sich zu verpflichten" gilt, doch gibt das Gesetz selbst - wie Gschnitzer in Klang 2 , IV/1 314 hervorhebt - im § 1352 ABGB (Bürgschaft für einen Verpflichtungsunfähigen) ein Beispiel, zumal es dort den § 896 ABGB ausdrücklich zitiert. Ob man nun in einem solchen Fall den Bürgen…
…abgewiesen. Entscheidungsgründe I. Antrag Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, "[d]ie gesetzliche Bestimmung des §1352 ABGB, JSG 946/1811: ' Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaften nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war…
…aber hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruches an ausreichenden Feststellungen. Die Gattin hafte im Hinblick auf die ihr bekannte Verpflichtungsunfähigkeit des Beklagten gemäß § 1352 ABGB nicht bloß als Bürge und Zahler, sondern gleich einem ungeteilten Mitschuldner (§ 896 ABGB) für die Erfüllung des Darlehensvertrages. Erst wenn feststehe, daß die mitverpflichtete…
…habe und diesen die Gesellschaftsanteile ohne jedes Vermögensopfer zufielen. Das Akzessorietätsprinzip des ABGB sei „nicht unumstößlich“. Das ergebe sich auch aus § 1352 ABGB. Es wäre unbillig, wenn sich die Beklagten ihrer persönlichen Verantwortlichkeit dadurch entledigen könnten, dass ein von ihnen gegründeter und geleiteter Rechtsträger die Übernahmegesellschaft als Alleinverantwortlicher…
…sich die Notwendigkeit sinngemäßer Anwendung einiger für die Bürgschaft aufgestellter Rechtssätze, so jener der §§ 1348 und 1351 ABGB, nicht aber § 1352 ABGB, der eine nur das Bürgschaftsverhältnis betreffende Sonderregelung darstelle. Die Voraussetzungen des wirksamen Abschlusses eines Pfandvertrages im Rahmen einer Interzession seien gemäß § 450 ABGB…
…insbesondere auch SZ 48/130), und dem geltenden Recht zudem nicht akzessorische Bürgschaften nicht fremd sind: Bei der Verbürgung für den Geschäftsunfähigen (§ 1352 ABGB) und der Haftung für den im Ausgleich befindlichen Hauptschuldner (vgl. § 53 Abs 2 AO) bleibt der Bürge für den gesamten Betrag verhaftet…
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