§ 1350 Für welche Verbindlichkeiten.
In Kraft seit 01. Januar 1812
Up-to-date
Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.
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