Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
§ 1308 ABGB ist sinngemäß auch auf die Verletzung eines Kindes unter sieben Jahren durch fremdes Verschulden anzuwenden, was eine Schadensteilung nach § 1304 ABGB ausschließen kann.…
Werden die im § 1308 ABGB genannten Personen selbst beschädigt, dann haften Personen, die die Obsorge über sie vernachlässigt haben, dem Schädiger für den Rückersatz des dem Beschädigten geleisteten Schadenersatz allenfalls…
Falls einem Unmündigen dessen Verhalten gemäß § 1310 ABGB als Verschulden zuzurechnen ist, ist bei Provokation durch einen anderen Unmündigen nicht die Bestimmung des § 1308 ABGB anzuwenden, sondern vielmehr der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen (ebenso SZ 33/54 ua).…
Spiel mit Pfeil und Bogen beteiligt hat, bei dem er dann verletzt wurde, hat deshalb noch nicht das Verhalten des Beklagten im Sinne des § 1308 ABGB veranlaßt (so auch SZ 33/54).…
…ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Einbeziehung über 14 Jahre alter Schädiger in den Anwendungsbereich der §§ 1308 ff ABGB existiere nur für den (Normal )Fall, dass sich diese in Pflege und Erziehung der Eltern befänden. Die (bejahte) Frage der Anwendung der von der Judikatur…
…Berufung des Beklagten nicht Folge. Es billigte die Rechtsausführungen des Erstgerichts und führte weiter aus, der Beklagte behaupte gar nicht die Anwendbarkeit des § 1308 ABGB. Die Subsidiarität seiner Haftung nach § 1310 ABGB wegen Sorgfaltsverstößen der Leute des Badebetriebs nach § 1309 ABGB bestehe nicht, weil der Gesetzgeber…
…aus § 1310 ABGB abgeleitet werden. Diese Bestimmung ist unmittelbar nur dann anzuwenden, wenn bei gleichem Geschehen ein Schädiger, der nicht dem Personenkreis des § 1308 ABGB angehört, haften würde (EFSlg.13.687; EvBl 1974/234; JBl 1982, 375 ua). Dies trifft hier nicht zu. Aber auch für eine analoge Anwendung des §…
…für den Fall, dass beide unabhängig voneinander Bedingungen für die Entstehung des Schadens gesetzt hätten. Die Geschädigte habe den Schaden auch nicht iSd § 1308 ABGB herausgefordert. Bei einem erwachsenen Sommerrodelbahnbenützer wäre eine Schadensteilung im Ausmaß 1:1 angemessen, beim Beklagten sei eine Reduktion der Haftung auf ein Drittel billig. In…
…zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 60.000,-- und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 40.000,-- wies es ab. Rechtlich sei § 1308 ABGB nicht anzuwenden, weil die Klägerin zwar den Vorfall veranlaßt habe, die erste Provokation jedoch vom Beklagten ausgegangen sei. Die Ohrfeige stelle eine Überreaktion auf das…
…subsidiäre Ersatzanspruch des § 1310 ABGB nur dann zur Anwendung kommen könnte, wenn der deliktsfähige Geschädigte das schädigende Verhalten des Unmündigen im Sinne des § 1308 ABGB „nicht veranlasst“, also nicht typischerweise verursacht habe. Von einer schuldhaften Veranlassung sei auszugehen, wenn der Geschädigte das Verhalten des Unmündigen herausgefordert bzw. eine…
…veranlasst wurde, halte sich das Verschulden beider Teile die Waage. Da es sich beim Kläger ebenfalls um eine Person unter 14 Jahren handle, sei § 1308 ABGB nicht anzuwenden, sondern die Verschuldensteilung gemäß der §§ 1304, 1310 ABGB vorzunehmen. Die gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufungen des Klägers und des…
…der in den §§ 1308 und 1309 ABGB gegebenen Ersatzmöglichkeiten) den Ersatz nicht erhalten kann. Wenn daher nach der Sachlage die Bestimmung des § 1308 ABGB (schon wegen der fehlenden Handlungs- und Deliktsfähigkeit des Geschädigten) nicht zur Anwendung kommen kann, erscheinen doch angesichts des in der Klage dargelegten Verhaltens des minderjährigen…
…Zweitbeklagten. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zum Rechtsmittel der Zweitbeklagten aus, daß deren beschränkte Haftung nur hilfsweise eingreife, wenn weder ein Fall des § 1308 ABGB vorliege, noch der Geschädigte von den Aufsichtspersonen Ersatz erlangen könne. Hiebei sei es gleichgültig, ob die Erlangung einer Ersatzleistung mangels Verschulden des Aufsichtspflichtigen oder aus…
…wendet der Angeklagte in seiner Berufungsausführung ein, daß er auf Grund seiner von den Sachverständigen angenommenen Debilität als Wahn- oder Blödsinniger im Sinne des § 1308 ABGB einzustufen sei, demgemäß aber Adolf O*** als Beschädigter (damit aber auch die S*** G*** als Legalzessionär) wegen der Beschädigung keinen Ersatz ansprechen könne, weil er…
…Deckung zu gewähren habe. Der Brand sei von C***** K***** verursacht worden. Er hafte auf Grund seiner Unmündigkeit zum Tatzeitpunkt zwar nicht gemäß § 1308 ABGB, jedoch sei neben einer Haftung der Eltern nach § 1309 ABGB (wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht) der Tatbestand des § 1310 ABGB gegeben, weil…
…kommt aber keine Berechtigung zu. Wer durch einen Unmundigen beschädigt wird, hat, sofern er nicht durch irgend ein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat (§ 1308 ABGB), einen Ersatzanspruch gegen diejenigen Personen, denen der Schaden wegen Vernachlässigung der ihnen über den Unmundigen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann (§ 1309 ABGB). Voraussetzung der…
…beiden Beklagten der Klägerin einen Schaden von insgesamt 90.555 S verursacht haben, für den sie nach der Sachlage, würden sie nicht dem Personenkreis des § 1308 ABGB angehören, nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB haften würden. Es kommen daher die Sonderbestimmungen der §§ 1308 ff. ABGB in…
…der dritten Klasse einer Hauptschule war. Die beschränkte Deliktsfähigkeit Unmündiger nach § 1310 ABGB greift nur ein, wenn weder ein Fall des § 1308 ABGB (also der Geschädigte selbst das Verhalten des Unmündigen schuldhaft veranlasst hat) vorliegt noch der Geschädigte von den Aufsichtspersonen Ersatz fordern kann (ZVR 1976/14…
…klagenden Partei ist nicht gerechtfertigt. Wenn Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen (§ 1308 ABGB). Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann…
…sehr grober Verstoß gegen die einfachste Verkehrsregel, indem sie plötzlich über die Straße lief, ohne in die Richtung des herankommenden Beklagten geschaut zu haben. § 1308 ABGB bedeutet zwar eine Ausnahme von der Regelung des § 1304 ABGB zugunsten der Unmündigen, die aber nur dann Platz greift, wenn der Beschädigte das schädigende…
…stellen. Zu 3.: Soweit der Beklagte auch in der ao Revision ausdrücklich an seiner Ansicht festhält, daß eine Veranlassung zur Schädigung im Sinne des § 1308 ABGB durch die Klägerin erfolgt sei, übersieht er, daß diese Bestimmung schon aufgrund ihres Wortlauts, wonach der Geschädigte (hier also Rosa S*****!) dem Unmündigen Veranlassung gegeben…
…Juli 1977, 8 Ob 532/77). Die Beklagten bestritten die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für den Ausbruch des schadenstiftenden Brandes; sie machten einen Ersatzausschluß gemäß § 1308 ABGB wegen eigener grober Fahrlässigkeit des Hütteneigentümers geltend und beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Hälfte statt und wies es im…
…nicht in der Lage, zu erkennen, daß seine Reaktion unangemessen sei und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Im übrigen könne Adolf L***** Schadenersatzansprüche nach § 1308 ABGB nicht geltend machen, weil dieser durch seinen Angriff selbst die Reaktion verursacht habe. Außerdem sei bei der Vermögensabwägung zu berücksichtigen, daß es der Klagsseite leichter…
…Ergebnis eine Haftung der Aufsichtspersonen wegen Vernachlässigung der ihnen anvertrauten Obsorge iSd § 1309 ABGB mit Recht verneint. Auch der Tatbestand nach § 1308 ABGB sei nicht erfüllt. Nicht jedes Mitverschulden des Geschädigten schließe nämlich schon nach § 1308 ABGB den Schadenersatzanspruch aus. Dies sei vielmehr nur dann der…
…nicht antrat, auch als Verschulden zur Last. Soweit die beklagte Partei einwendet, der Unfall sei auf die mangelnde Beaufsichtigung der Klägerin durch ihre Eltern (§ 1308 ABGB) bzw. auf die verfehlte Anbringung des Tastschalters im Nahebereich der "Schere" zurückzuführen, ist ihr zu erwidern, daß mehrere fahrlässig handelnde Schädiger dann zur ungeteilten Hand…
…§ 153); ob und in welchem Ausmaß ein Ersatzanspruch dennoch besteht, wenn Unmündige jemandem einen Schaden zufügen, ist nach den Bestimmungen der § 1308 ff ABGB zu beurteilen (RZ 1982/67). Der Oberste Gerichtshof schließt sich mit dem Revisionsgegner der Rechtsmeinung der Vorinstanzen an, daß dem Beklagten im vorliegenden Fall…
…Vorinstanzen könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Klägerin zu ihrer Verletzung selbst Veranlassung gegeben habe, weil die Bestimmung des § 1308 ABGB grundsätzlich nur den Schuldfähigen treffe. Mangels Verletzung einer Obsorgepflicht durch Aufsichtspflichtige sei der Anspruch der Klägerin nach § 1310 ABGB zu beurteilen, wobei die dort…
Auch zwischen einem eben deliktsfähig Gewordenen und einem gerade Deliktsunfähigen ist § 1308 ABGB anzuwenden.…
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